MEGA, HYPER, ULTRA als Marke schutzfähig?
Rechtsanwältin | Fachanwältin
für Gewerblichen Rechtsschutz
Entscheidung der Fünften Beschwerdekammer beim EUIPO vom 24.01.2023, Az.: R2088/2021-5, ‚ULTRA‘
Anheuser-Busch, LLC. hatte am 17. Oktober 2002 die Unionswortbildmarke angemeldet, die am 31. Januar 2005 unter der Registernummer 002895258 für „Biere“ (Klasse 32) eingetragen wurde.
Gegen diese Eintragung reichte Amstel Brouwerij B.V. (im Folgenden „Antragstellerin“ genannt) am 24. Juni 2020 einen Antrag auf Erklärung der Nichtigkeit wegen absoluter Schutzhindernisse gemäß Art. 7(1)(b) und (c) Unionsmarkenverordnung (UMV) beim EUIPO ein. Sie ist der Ansicht, dass das Zeichen die Bedeutung „in höchstem Maße“, „sehr“, „darüber hinaus“ habe und daher von dem hier angesprochenen allgemeinen Publikum ausschließlich als anpreisende und werbende Bezeichnung aufgefasst werde, welches die positiven Merkmale oder herausragenden Eigenschaften der fraglichen Waren hervorhebe. Das angegriffene Zeichen habe daher keine Unterscheidungskraft und sei daher nicht geeignet, als Hinweis auf die Waren eines bestimmten Unternehmens zu dienen. Zudem sei es für die fraglichen Waren „Biere“ rein beschreibend. Das Zeichen ‚ULTRA‘ würde auf kohlenhydratarme, kalorienarme und/oder auf alkoholarme Biere hinweisen. Der Begriff ‚ULTRA‘ müsse daher allen Herstellern* und/oder Anbietern der in Rede stehenden Waren zur freien Benutzung zur Verfügung stehen.
Die Löschungsabteilung beim EUIPO sah dies nicht so und wies den Löschungsantrag mit Entscheidung vom 13. Oktober 2021 ab. Auch die Fünfte Beschwerdekammer erteilte der Antragstellerin mit Entscheidung vom 24. Januar 2023 eine Absage und begründete dies im Wesentlichen wie folgt:
- Es sei zwar richtig, dass der Begriff ‚ULTRA‘ „extrem“, „sehr“ oder „darüber hinaus“ bedeute. Allerdings handele es sich – worauf beispielsweise auch im Oxford Onlinewörterbuch hingewiesen werde – bei ‚ULTRA‘, sofern es nicht als Substantiv verwendet werde, um ein Präfix mit der vorgenannten Bedeutung, das mit einem weiteren Wortelement kombiniert werde, wie etwa „ultra-modern“ oder „ultraviolett“.
- Auch in anderen Sprachen, wie z.B. im Spanischen, werde ‚ULTRA‘ als Präfix mit einem weiteren Wortelement kombiniert. Daher könne das Wort ‚ULTRA’ ohne jeglichen weiteren Wortzusatz nicht als rein beschreibend und anpreisend verstanden werden.
- Dies sei auch im Einklang mit der Rechtsprechung des Europäischen Gerichts sowie der Beschwerdekammern beim EUIPO. In all den von der Fünften Beschwerdekammer aufgeführten Fällen sei das Wort ‚ULTRA‘ in Kombination mit einem weiteren Wortbestandteil nicht als eintragungsfähig angesehen worden, weil es das angesprochene Publikum informiere, dass die jeweils beanspruchten Waren oder Dienstleistungen „über das übliche Maß hinausgingen“ oder von „besserer Qualität“ seien. Hierbei wies die Kammer unter anderem auf die nachstehenden Entscheidungen des Europäischen Gerichts sowie der Beschwerdekammern beim EUIPO hin, in denen die folgenden Marken als nicht eintragungsfähig zurückgewiesen wurden:
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- 09/03/2015, T-377/13, ultra air ultrafilter, EU:T:2015:149
- 15/10/2019, T-434/18, Ultrarange, EU:T:2019:746
- 16/04/2020, R 483/2020-4, ULTRA thermal precision
- 27/04/2020, R 1453/2019-4, ULTRASUN
- 280/2/2020, R 2086/2019-4, Ultraweiss
- 15/11/2018, R 1152/2018-4, Turbo Ultra
- 24/07/2018, R 1490/2017-5, UltraContact
- 29/06/2018, R 1656/2017-1, ULTRA-LOK
- 12/09/2017, R 877/2017-5, ULTRATEST
- 05/04/2016, R 0004/2016-2, ULTRAHEALTH
- 15/02/2012, R 1447/2011-1, TIP-TOP ULTRA CLEAN
- 11/11/2010, R 1794/2010-2, EFFECTIVE (ULTRA PERFORMANCE)
- 18/01/2013, R 1747/2012-4, ULTRAICE
- 23/02/2009, R 443/2007-4, ULTRAICE
- 12/06/2002, R 105/2001-4, Ultraheat.
- Der Begriff ‚ULTRA‘ sei auch nicht mit Wörtern wie zum Beispiel ‚Extra‘ oder ‚MEGA‘ vergleichbar, da diese bereits für sich genommen als reine Anpreisung von Waren und Dienstleistungen angesehen werden. Im Gegensatz dazu müsse ‚ULTRA‘ stets mit einem weiteren Wort kombiniert werden, das darauf hinweise, inwieweit bzw. unter welchem Aspekt die jeweiligen Waren oder Dienstleistungen über das Übliche hinausgehen oder exzellent seien.
Kommentar
Der Entscheidung der Fünften Beschwerdekammer ist insoweit zuzustimmen, als der Begriff ‚ULTRA‘, wenn er als Adjektiv verwendet wird, in aller Regel in Kombination mit einem weiteren Wortbestandteil benutzt wird. Gleiches gilt beispielsweise auch für den Begriff ‚Hyper‘. Allerdings bedeutet ULTRA ebenso wie etwa die Wörter „Mega“, „Hyper“, „Super“ oder auch „Extra“ eine „Verstärkung von etwas“ oder „über etwas hinausgehend“ und wird daher in aller Regel, insbesondere als Wortbestandteil von Marken, von den angesprochenen Verbrauchern mit etwas ‚Positivem‘ assoziiert.
Ob eine Unterscheidung hinsichtlich der Schutzfähigkeit des Wortes „ULTRA“ oder auch ‚HYPER‘ davon abhängig gemacht werden kann, ob es in Alleinstellung oder in Verbindung mit einem weiteren Wort benutzt bzw. als Marke angemeldet wird, ist zumindest fraglich.
Amstel Brouwerij B.V. hat gegen die Entscheidung der Fünften Beschwerdekammer am 29. März 2023 beim Europäischen Gericht in Luxemburg Klage erhoben (Rechtssache T-170/23). Es bleibt abzuwarten, wie das Gericht diese Rechtsfrage beurteilen wird.
*Aus Gründen der besseren Lesbarkeit wird auf die gleichzeitige Verwendung der Sprachformen männlich, weiblich und divers (m/w/d) verzichtet. Sämtliche Personenbezeichnungen gelten gleichermaßen für alle Geschlechter.