Was macht mehr Sinn: Die Anmeldung einer deutschen Marke oder einer EU-Marke?

Rechtsanwältin | Fachanwältin
für Gewerblichen Rechtsschutz
Sofern Sie oder Ihr Unternehmen nicht nur in Deutschland, sondern zumindest in einigen weiteren EU-Ländern tätig sind und dort Ihre Produkte und/oder Dienstleistungen unter einer bestimmten Marke anbieten oder künftig anbieten möchten, macht es Sinn eine EU-Marke (sog. Unionsmarke) beim Amt der Europäischen Union für Geistiges Eigentum (EUIPO) anzumelden.
Die Unionsmarke hat den Vorteil, dass mit der Anmeldung einer einzigen Marke Schutz in der gesamten Europäischen Union erlangt werden kann.
Zudem ist die Unionsmarke verhältnismäßig günstig. Die Amtsgebühr für die elektronische Anmeldung einer EU-Marke mit drei Waren- und / oder Dienstleistungsklassen beträgt EUR 1050 und für eine nationale deutsche Marke EUR 290.
Von der Anmeldung bis zur Eintragung einer Unionsmarke vergehen in der Regel vier bis sechs Monate, es sei denn, die Anmeldung wird aus absoluten Gründen zurückgewiesen (z.B. wegen fehlender Unterscheidungskraft oder wegen des Bestehens eines Freihaltebedürfnisses, d.h. es besteht ein Bedürfnis der Allgemeinheit die angemeldete Marke für identische oder ähnliche Waren oder Dienstleistungen frei verwenden zu dürfen) oder Ihre Marke wird durch einen Widerspruch aufgrund älterer Rechte Dritter angegriffen.
Hingegen beträgt der Zeitraum zwischen der Anmeldung und Eintragung einer nationalen deutschen Marke in der Regel zwischen einem Monat und drei Monaten – sofern die Anmeldemarke nicht vom Deutschen Patent und Markenamt (DPMA) beanstandet wird – und ist damit deutlich kürzer als der Zeitraum zwischen Anmeldung und Eintragung einer Unionsmarke. Grund hierfür ist in erster Linie, dass eine deutsche Markenanmeldung nach Prüfung der Schutz- und Eintragungsfähigkeit durch das DPMA eingetragen wird und die dreimonatige Widerspruchsfrist, innerhalb derer Dritte ältere Rechte, wie z.B. ältere Markenrechte oder Unternehmenskennzeichenrechte gegen die Marke geltend machen können, erst nach dem Tag der Veröffentlichung der Eintragung der deutschen Marke zu laufen beginnt, sog. nachgeschaltetes Widerspruchsverfahren (§ 42 MarkenG).
Demgegenüber wird eine Unionsmarkenanmeldung nach Prüfung der Eintragungsfähigkeit zunächst im Markenregister des EUIPO veröffentlicht und nach Ablauf der dreimonatigen Widerspruchsfrist, die nach Veröffentlichung der Anmeldung zu laufen beginnt (Art. 46 UMV), eingetragen, sofern gegen die Unionsmarke kein Widerspruch erhoben wurde.
Vor Anmeldung einer Marke – und zwar unabhängig davon, ob eine deutsche Marke oder eine EU-Marke angemeldet werden soll – sollte in jedem Fall nach älteren Rechten Dritter, die der Eintragung und Benutzung der beabsichtigten Marke entgegenstehen könnten, recherchiert werden. Für weitere Informationen hierzu stehe ich Ihnen gerne zur Verfügung.