20. August 2026

Alte Marke im Online-Handel: Reicht Ihre Eintragung noch?

Viele Marken wurden zu einer Zeit angemeldet, als der der Vertrieb überwiegend über stationäre Läden und klassischen Versandhandel lief. Heute dominieren Online‑Shops, Marktplätze und Omnichannel‑Modelle. Viele Markeninhaber fragen sich deshalb: Schützt meine alte Marke auch den heutigen Online‑Vertrieb, oder brauche ich zusätzliche Eintragungen?

Die aktuelle Entscheidung der Zweiten Beschwerdekammer des EUIPO zur Marke „ABC STORES“ vom 7.4.2026 (R 1175/2025-2) liefert wichtige Antworten – gerade für Marken, die bereits Anfang der 2000er-Jahre angemeldet wurden.

Der Fall „ABC STORES“ in Kürze

Das Unternehmen MNS Ltd. aus Hawaii betreibt unter „ABC STORES“ mehrere Geschäfte für Waren des täglichen Bedarfs auf Hawaii sowie einen Online‑Shop, über den auch Kunden aus der EU bestellen. Die Unionsmarke „ABC STORES“ wurde im Februar 2001 angemeldet und am 2. Mai 2003 eingetragen für „retail convenience services with the exception of shoe stores“ / „Einzelhandelsdienstleistungen in Bezug auf Waren des täglichen Bedarfs, ausgenommen Schuhgeschäfte“.

Im Jahr 2022 beantragte ein Wettbewerber (Eurocash) die Löschung der Marke wegen Nichtbenutzung. Sein Hauptargument: Die Marke sei nur für stationäre Convenience‑Stores geschützt, während MNS seine Marke im Wesentlichen im Online‑ und Versandhandel gegenüber EU‑Kunden nutze. Deshalb seien Rechnungen, Online‑Shop‑Screenshots und Umsatzzahlen kein  „passender“ Nachweis für die Benutzung der eingetragenen Dienstleistung.

MNS hielt dem entgegen, dass das Geschäftsmodell schon seit Jahren unverändert sei: Touristen entdeckten die Marke im Laden auf Hawaii und bestellten später von zu Hause aus über den Online‑Shop nach. Entsprechend legte MNS Belege vor, unter anderem Rechnungen an Kunden in verschiedenen EU‑Staaten, Screenshots des Online‑Shops mit dem Zeichen „ABC STORES“ sowie eine eidesstattliche Versicherung zu den europäischen Umsätzen.

Der Knackpunkt: 2001 – stationär oder schon online?

Besonders wichtig war der Anmeldezeitpunkt 2001. Klassischer Versandhandel war etabliert. Der Online‑Einzelhandel steckte aber noch in den Anfängen und war weder technisch noch rechtlich so etabliert wie heute.

Die Frage lautete daher: Muss man „Einzelhandelsdienstleistungen in Bezug auf Waren des täglichen Bedarfs“ streng auf ein physisches Ladengeschäft beschränkt verstehen, wenn die Marke 2001 angemeldet wurde – oder umfasst der Begriff auch den Online‑Vertrieb, sofern der Dienstleistungsgehalt derselbe ist?

Die Löschungsabteilung legte den Begriff eng aus und knüpfte „retail convenience services“ im Wesentlichen an das Bild des lokalen Convenience‑Stores mit Ladentür, Regalen und verlängerten Öffnungszeiten. Online‑ und Versandhandel sollten davon gerade nicht erfasst sein.

Die Zweite Beschwerdekammer hat dieser Sichtweise mit Entscheidung vom 7. April 2026 deutlich widersprochen.

Was das EUIPO klargestellt hat

Die Beschwerdekammer stellt im Kern drei Punkte heraus:

  1. Einzelhandelsdienstleistungen sind funktional – nicht kanalgebunden.

    Im Mittelpunkt steht, dass Waren des täglichen Bedarfs den Verbrauchern in bequemer, leicht zugänglicher Weise angeboten werden. Ob dies in einem physischen Laden, per Versand oder über einen Online‑Shop geschieht, ändert nichts an der Natur der Dienstleistung.

  2. Vertriebskanal ist Nebensache – der Dienstleistungsgehalt zählt.

    Die Unterscheidung zwischen stationären Geschäften und Online‑Shops betrifft lediglich die Art der Leistungserbringung, nicht die Kategorie der Dienstleistung. Der Online‑Einzelhandel mit Waren des täglichen Bedarfs fällt daher in den Schutzbereich, wenn die Marke für diese Leistungen benutzt wird.

  3. Ältere Marken werden nicht rückwirkend „verengt“.

    Die Marke „ABC STORES“ wurde 2001 und damit vor dem „Praktiker“-Urteil des EuGH (2005) zur Konkretisierung von Einzelhandelsdienstleistungen angemeldet. Die Kammer betont, dass solche späteren Anforderungen nicht rückwirkend in strenger Form auf ältere Eintragungen angewendet werden dürfen. Der konkrete Schutzumfang älterer, weiter gefasster Dienstleistungsangaben wird vielmehr durch den tatsächlichen Benutzungsnachweis bestimmt.

Auf dieser Basis gelangt die Kammer zu dem Ergebnis, dass die von MNS vorgelegten Beweise eine ernsthafte Benutzung der Marke für Einzelhandelsdienstleistungen in Bezug auf bestimmte Waren des täglichen Bedarfs belegen – insbesondere Lebensmittel, Getränke, Körperpflegeprodukte, Kosmetika, Haushaltswaren und touristische Produkte wie Souvenirs. Für diese Warengruppen bleibt die Marke im Register bestehen.

Was bedeutet das für Markeninhaber?

Die Entscheidung „ABC STORES“ ist für viele Markeninhaber beruhigend – aber sie zeigt auch klar, wo Sie genauer hinschauen sollten.

  1. Online‑Einzelhandel kann Benutzung sein – auch bei älteren Marken.

    Wenn Ihre Marke im Online‑Shop, auf Rechnungen und in Versandunterlagen sichtbar verwendet wird und Sie damit Waren des täglichen Bedarfs an Verbraucher vertreiben, kann dies als Benutzung von „Einzelhandelsdienstleistungen“ gelten – selbst wenn die Marke bereits vor der E‑Commerce‑Ära angemeldet wurde.

  2. Vertriebskanäle dürfen sich weiterentwickeln.

    Einzelhandelsdienstleistungen sind grundsätzlich kanalneutral. Sie müssen nicht jedes Mal eine neue Marke anmelden, nur weil Sie zusätzlich einen Online‑Shop, Verkäufe auf Plattformen oder ein Omnichannel‑Modell einführen. Entscheidend ist, dass die Dienstleistung im Kern dieselbe bleibt, die Marke entsprechend verwendet und diese Benutzung dokumentiert wird.

  3. Produktinnovationen sind etwas anderes.

    Die Berücksichtigung neuer Vertriebskanäle bedeutet nicht, dass jede technische Produktweiterentwicklung automatisch erfasst ist. Eine ältere Marke etwa für „Fernsehgeräte“ wird in der Regel nicht ohne Weiteres eine moderne Streaming‑Box mit integrierter Spiele‑ und Smart‑Home‑Funktion abdecken. Und eine Marke, die ursprünglich nur für klassische Papier‑Kalender eingetragen wurde, erfasst typischerweise keine komplexe Software-Lösung für digitale Terminplanung und Team‑Zusammenarbeit. Hier ist regelmäßig eine ergänzende neue Markenanmeldung sinnvoll.

Drei praktische Fragen an Ihr Markenportfolio

Für Sie als Markeninhaber lohnt sich ein kritischer Blick auf Ihre bestehenden Eintragungen – insbesondere, wenn Ihre Marke bereits vor längerer Zeit eingetragen wurde:

  1. Decken die eingetragenen Waren und Dienstleistungen Ihre heutigen
    Produkte noch ab?

    Haben sich Ihre Produkte so stark weiterentwickelt, dass die alte Beschreibung sie nicht mehr sinnvoll erfasst (z. B. von „Fernsehgeräten“ zu komplexen Streaming‑ und Smart‑Home‑Lösungen)?

  2. Sind Ihre aktuellen Vertriebskanäle abgebildet?

    Nutzen Sie Ihre Marke heute vor allem online, auf Plattformen oder in hybriden Modellen – und taucht sie dort sichtbar auf (Online-Shop, Checkout, Rechnungen)?

  3. Haben Sie für den Ernstfall einen guten Benutzungsnachweis?

    Haben Sie geordnete Belege (Rechnungen, Web‑Screenshots, Umsatzübersichten) für die letzten Jahre, mit denen Sie im Löschungsverfahren die ernsthafte Benutzung Ihrer Marke in der EU nachweisen könnten?

Fazit: Alte Marke – modernes Geschäftsmodell?

Die Entscheidung „ABC STORES“ zeigt: Ihre Marke darf mit Ihrem Geschäftsmodell „mitwachsen“ – zumindest, was die Vertriebskanäle betrifft. Gleichzeitig bleibt es Ihre Aufgabe als Markeninhaber, regelmäßig zu prüfen, ob Ihre Eintragungen die heutigen Produkte und Leistungen noch wirklich abdecken – und bei Bedarf rechtzeitig nachzuziehen.

Wenn Sie unsicher sind, ob Ihre bestehenden Marken Ihren Online‑Vertrieb oder neue Produktlinien ausreichend schützen, ist eine strukturierte Portfolio‑Analyse der nächste sinnvolle Schritt. Sie zeigt, welche Ihrer Marken sicher aufgestellt sind – und wo gezielte neue Markenanmeldungen ratsam sind. Gerne unterstütze ich Sie dabei: In einer gezielten Portfolio‑Prüfung analysiere ich Ihre bestehenden Marken, zeige Lücken auf und empfehle, wo eine Nachanmeldung oder Anpassung sinnvoll ist – idealerweise, bevor ein Wettbewerber Ihre Eintragungen in einem Löschungsverfahren auf die Probe stellt.